Start › Deine Rechte bei Partnerbörsen: Laufzeit, Kündigung, Widerruf

Deine Rechte bei Partnerbörsen

Ein Premium-Abo bei einer Partnerbörse ist ein Vertrag wie jeder andere. Seit 2022 gelten strengere Regeln zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Hier stehen sie kurz und mit Quelle.

Laufzeit und Verlängerung (§ 309 Nr. 9 BGB)

Für Verträge ab dem 1. März 2022 gilt: AGB dürfen dich höchstens zwei Jahre binden. Eine automatische Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit erlaubt. Danach musst du jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können. Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit darf höchstens einen Monat betragen.

Parship und ElitePartner haben das in ihren AGB (Stand 01.07.2026) so umgesetzt: Verlängerung auf unbestimmte Zeit, monatliche Zahlung im Voraus, Kündigung mit einem Monat Frist. Bei 50plus-Treff steht es ähnlich in den AGB von August 2023.

Deinen Termin rechnet der Abo-Kosten-Rechner aus.

Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB)

Kann man einen Vertrag online abschließen, muss man ihn auch online kündigen können. Der Anbieter muss eine gut sichtbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich bereitstellen. Sie führt zu einer Bestätigungsseite mit einem zweiten Button „jetzt kündigen“. Danach muss der Anbieter dir die Kündigung mit Eingangszeit und Vertragsende in Textform bestätigen.

Fehlt der Button oder funktioniert er nicht wie vorgeschrieben, kannst du jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Nennst du kein Datum, gilt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Lieber per E-Mail? Der Kündigungs-Assistent erstellt den Text.

Kein jederzeitiges Kündigungsrecht

Verbraucherschützer hatten argumentiert, Partnervermittlung sei ein „Dienst höherer Art“ und deshalb jederzeit kündbar (§ 627 BGB). Der BGH hat das am 17.07.2025 für Parship abgelehnt (Az. III ZR 388/23). Begründung: Das Matching läuft automatisiert, ohne persönliche Betreuung. Es gelten die vertraglichen Fristen.

Im selben Verfahren, einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, hat der BGH die automatische Verlängerung von Parship-Halbjahresverträgen um ein ganzes Jahr für unwirksam erklärt. Das betraf Verträge nach altem Recht, also vor dem 1. März 2022. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen können Betroffene unter Umständen Geld zurückfordern; die Ansprüche können aber schon verjährt sein. Die Verlängerung von 12- und 24-Monats-Verträgen bei gleichem Preis und gleicher Laufzeit hielt der BGH dagegen für zulässig.

Widerruf in 14 Tagen

Online geschlossene Verträge kannst du 14 Tage lang ohne Grund widerrufen. Hast du verlangt, dass die Leistung sofort beginnt, darf der Anbieter Wertersatz verlangen (§ 357a Abs. 2 BGB). Der wird zeitanteilig berechnet:

Beispiel: Jahresabo 480 €, Widerruf drei Tage nach Abschluss. Zeitanteilig sind das 4 von 365 Tagen, also rund 5,26 €. Eigene Werte rechnest du mit dem Widerruf-Rechner.

Wo du Hilfe bekommst

Die Verbraucherzentralen beraten zu Partnerbörsen und stellen Musterbriefe bereit. Bei Streit über Beträge lohnt sich der Weg dorthin, bevor du zahlst.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst Gesetz und Rechtsprechung allgemein zusammen. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.

Häufige Fragen

Gilt das neue Recht auch für meinen alten Vertrag?

Die Regeln zu Laufzeit und Verlängerung in § 309 Nr. 9 BGB gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Ältere Verträge beurteilt man nach altem Recht.

Kann ich auch per App kündigen?

Hast du Premium über Apple oder Google gekauft, kündigst du laut AGB von Parship und ElitePartner über dein Konto beim jeweiligen App-Store.

Quellen (abgerufen 06.11.2026): § 309 BGB · § 312k BGB · § 357a BGB · LTO zu III ZR 388/23 · LTO zu III ZR 125/19 · Verbraucherzentrale Hamburg · Verbraucherzentrale Niedersachsen

Stand: 06.11.2026